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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichender Weise verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Bereitstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten über die betriebliche Bildung,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der offenen Stellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Qualitätsstandards für die Erstellung vergleichbarer Statistiken über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.