Erwägungsgrund 9 32009R0218
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen dieser Gebiete und der zulässige Grad der Datenzusammenfassung anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —