Erwägungsgrund 1 32009R0230
Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission beträgt die Frist für die Einreichung der Anträge auf Verarbeitungsbeihilfe für Erzeugnisse des Trockenfuttersektors nach Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im letzten Monat des am 31. März endenden Wirtschaftsjahrs nur 15 Tage, in den anderen Monaten jedoch 45 Tage. Wegen Verwaltungsproblemen infolge der kurzen Frist sollte diese bis zum 30. April verlängert werden.