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Die Slowakei hat einen begründeten Antrag auf Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG gestellt. Sie hat die Aufnahme des Beruf des Zahntechnikers („zubný technik“) beantragt, der die Bedingungen von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, wie aus der Regierungsverordnung No742/2004 Coll. über die berufliche Qualifikation medizinischer Fachkräfte hervorgeht.
In Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise des Arztes werden zum Zwecke der…
Jeder Mitgliedstaat erkennt zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen die…
Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert: 1. Unter Punkt 1 wird unter der Überschrift „in der Slowakei“ folgender Eintrag angefügt: „—…
Dänemark hat einen begründeten Antrag auf Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG gestellt. Dänemark hat die Streichung des Berufs des Optikers…
Die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Italien, Rumänien und die Niederlande haben begründete Anträge auf Streichung ihrer Berufe in der Seefahrt,…
Das Vereinigte Königreich hat einen begründeten Antrag auf Streichung seiner Berufe in der Seefahrt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/25/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.