Art. 1 32009R0319
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 erhält folgende Fassung: 1. Auf die Einfuhren von gezüchtetem (anderem als wilden) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex03021200 , ex03031100 , ex03031900 , ex03032200 , ex03041013 und ex03042013 (nachstehend Zuchtlachs genannt) mit Ursprung in Norwegen wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Für Rückgrat vom Lachs — bestehend aus einem zum Teil mit Fleischresten bedeckten Fischknochen — das ein essbares Nebenerzeugnis der Fischwirtschaft ist und unter den KN-Codes ex03021200 , ex03031100 , ex03031900 , ex03032200 eingereiht wird, gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht, sofern der Gewichtsanteil der sich am Rückgrat befindenden Fleischreste nicht mehr als 40 % des Gewichts des Rückgrats vom Lachs beträgt.