Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen, ausgenommen Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien, mit Ursprung in der VR China, die unter den KN-Codes ex 3406 00 11 , ex 3406 00 19 und ex 3406 00 90 (TARIC-Codes 3406 00 11 90, 3406 00 19 90 und 3406 00 90 90) eingereiht werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sind „Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien“ Kerzen (Lichte) und dergleichen, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:
ihr Brennstoff enthält mehr als 500 ppm Toluol,
ihr Brennstoff enthält mehr als 100 ppm Benzol,
ihr Docht hat einen Durchmesser von mindestens 5 Millimetern,
sie sind jeweils von einem Kunststoffbehälter umhüllt, dessen senkrechte Wände mindestens 5 cm hoch sind.
Der endgültige Antidumpingzoll wird wie folgt auf einen festen Euro-Betrag pro Tonne Brennmasse (normalerweise, aber nicht unbedingt in Form von Talg, Stearin, Paraffin oder anderen Wachsen, einschließlich des Dochts) der von den unten aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren festgesetzt: Unternehmen Zoll (EUR je Tonne Brennmasse) TARIC-Zusatzcode Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd. 321,83 A910 Dalian Bright Wax Co., Ltd. 171,98 A911 Dalian Talent Gift Co., Ltd. 367,09 A912 Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd. 0 A913 M.X. Candles and Gifts (Taicang) Co., Ltd. 0 A951 Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co., Ltd. 0 A914 Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co., Ltd. und verbundenes Unternehmen Shaoxing Koman Home Interior Co., Ltd. 0 A915 Qingdao Kingking Applied Chemistry Co., Ltd. 0 A916 In Anhang I aufgeführte Unternehmen 345,86 A917 Alle übrigen Unternehmen 549,33 A999
Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des vorgenannten Betrags berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
Die Anwendung der für die in Absatz 2 und Anhang I genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 1130/2008 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte)…
(2) Gemäß der Regelung in Kapitel II Abschnitt 1 gilt für die Waren der Unterposition 0306 13 ein Zollsatz von 3,6 %.
Absatz 5b erhält folgende Fassung: „(5b) Der Zollsatz für die Waren des KN-Codes 0803 00 19 wird im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1834…
Folgende Absätze 5a und 5b werden eingefügt: „(5 a) Der Zollsatz für die Waren des KN-Codes 1302 20 10 wird im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden…
Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.