Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Der folgende Absatz 3a wird eingefügt: „(3 a) Für frische Bananen mit Ursprung in Mexiko des KN-Codes 0803 00 19 ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich.“
Folgende Absätze 5a und 5b werden eingefügt: „(5 a) Der Zollsatz für die Waren des KN-Codes 1302 20 10 wird im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1873 im Anhang dieser Verordnung auf 2 % festgesetzt. (5 b) Der Zollsatz für die Waren des KN-Codes 0803 00 19 wird im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1871 im Anhang dieser Verordnung auf 75 EUR/Tonne festgesetzt.“
Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.