Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er zur Durchführung dieser Verordnung erlässt, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 24. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.
Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Durchführungs- und Folgeabschätzungsbericht vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.
Spezielle Abschnitte des Berichts betreffen:
die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ und deren Tätigkeiten. Informationen, die die Kommission über die Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ zur Verfügung stellt, sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 als vertraulich zu behandeln. Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe erhebliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte;
die Umsetzung von Artikel 19 Absatz 4, wobei über den Stand der Einrichtung eines sicheren, verschlüsselten Systems für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu berichten ist;
die Umsetzung von Artikel 15 Absatz 1;
die Umsetzung von Artikel 15 Absatz 2;
umfassende Informationen, die über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 unternommenen und der Kommission gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilten Maßnahmen vorgelegt wurden.
Spätestens am 31. Dezember 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung der Umsetzung dieser Verordnung mit besonderer Berücksichtigung der Umsetzung von Anhang IIb, allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002, vor, gegebenenfalls ergänzt durch einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf das Thema geringwertiger Sendungen.
Die Kommission übermittelt die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen nach Buchstabe c macht die Kommission einen unionsweiten Überblick über die…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen. Die Kommission teilt diese Informationen den…
Berichte, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/15/EG vorlegen;
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Anhang XIV aufgeführten Angaben entsprechend der dort festgelegten Häufigkeit.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.