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Unbeschadet der Bestimmungen über zolltechnische Amtshilfevereinbarungen oder -protokolle, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, kann der Rat die Kommission ermächtigen, Vereinbarungen mit Drittländern zur gegenseitigen Anerkennung von Ausfuhrkontrollen für unter diese Verordnung fallende Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuhandeln, vornehmlich um Genehmigungspflichten für die Wiederausfuhr innerhalb des Gebiets der Union abzuschaffen. Diese Verhandlungen werden im Einklang mit den Verfahren des Artikels 207 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bzw. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), je nachdem, was angemessen ist, geführt.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden…
Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit Drittstaaten aufzunehmen, um bestimmte Klauseln in bestehenden…
Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit Drittstaaten aufzunehmen, um bestimmte Klauseln in bestehenden…
Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit Drittstaaten aufzunehmen, um bestimmte Klauseln in bestehenden…
Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Ausfuhren allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Anhängen IIa bis IIf geschaffen. Die zuständigen…
Ein Mitgliedstaat kann für die Verbringung von anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus seinem Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.