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Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch gemäß Artikel 34 dieser Verordnung an Bord haben und zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen wollen, oder deren Stellvertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten.
Der Mitteilung nach Absatz 1 ist wie folgt das Formblatt gemäß Anhang IX Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil A beigefügt: a) Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlandet; b) Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war. In diesem Fall ist für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, ein getrenntes Formblatt zu verwenden.
Der Kapitän eines Schiffes oder sein Vertreter kann eine Anmeldung annullieren, indem er die zuständigen Behörden des Hafens, den er benutzen möchte mindestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit benachrichtigt. Der Mitteilung ist eine Kopie des Originals der Formblätter PSC 1 und PSC 2 beizufügen, wobei über Teil B das Wort „ANNULLIERT“ zu schreiben ist.
Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übersenden eine Kopie des Formblatts im Sinne der Absätze 2 und 3 unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes sowie — bei Umladungen — an den oder die Flaggenstaat(en) der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, und an den NEAFC-Sekretär.
Vor der Einfahrt in den Hafen teilt der Kapitän eines in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 aufgeführten Fischereifahrzeugs der Union, einschließlich…
Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Fisch gemäß Artikel 25 an Bord mitführen und einen Hafen der Union anlaufen möchten, oder ihre Vertreter sowie Kapitäne…
Die vor der Anlandung oder Umladung abzugebende Erklärung ist mindestens vier Stunden vor der geplanten Anlandung oder Umladung vorzulegen.
Der Kapitän eines Transportschiffs der Union, das in einem Drittland anlandet, macht mindestens 48 Stunden vor dem Einlaufen in den Hafen zusätzlich zu der in…
Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Häfen von Drittländern nur anlanden, wenn ihre Kapitäne den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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