Erwägungsgrund 3 32009R1010
Die Einheitlichkeit der im Zusammenhang mit der Voranmeldung von Anlandungen und Umladungen vorgelegten Unterlagen, Anlande- und Umladungserklärungen und Sichtungsmeldungen sollte gewährleistet sein. Deswegen müssen in Einklang mit Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 die Formate festgelegt werden.