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In der Gemeinschaftsliste sind anzugeben: a) die Identität des Stoffes/der Stoffe; b) die Funktion des Stoffes/der Stoffe; c) die Referenznummer; d) gegebenenfalls die Bedingungen für die Verwendung des Stoffes/der Stoffe oder des Bestandteils; e) gegebenenfalls die Einschränkungen und/oder Spezifikationen für die Verwendung des Stoffes/der Stoffe; f) gegebenenfalls die Bedingungen für die Verwendung der Materialien oder Gegenstände, denen der Stoff oder Bestandteil hinzugefügt oder in die er integriert wird.
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