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Im Anschluss an die Sicherheitsbewertung eines bestimmten Stoffes oder einer Stoffzusammensetzung sollte eine Risikomanagemententscheidung darüber ergehen, ob der Stoff in die gemeinschaftliche Liste der zugelassenen Stoffe aufgenommen werden kann, die in aktiven und intelligenten Bestandteilen verwendet werden dürfen („Gemeinschaftsliste“). Diese Entscheidung sollte nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erlassen werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gewährleistet.
An die Sicherheitsbewertung der Stoffe sollte sich eine Risikomanagemententscheidung über die Aufnahme der betreffenden Stoffe in eine Gemeinschaftsliste…
Umfasst eine Einzelmaßnahme ein Verzeichnis von Stoffen, die in der Gemeinschaft zur Verwendung bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen, die dazu…
Gemäß dem Rahmen für die Risikobewertung zur Lebensmittelsicherheit, wie er in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt ist, darf das Inverkehrbringen von…
Die einzelnen Stoffe oder gegebenenfalls Stoffzusammensetzungen, welche die Bestandteile bilden, sollten bewertet werden, damit gewährleistet ist, dass sie…
Umfasst eine Einzelmaßnahme ein Verzeichnis von Stoffen, die in der Gemeinschaft zur Verwendung bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen, die dazu…
Stoffe, die Bestandteile aktiver oder intelligenter Materialien bzw. Gegenstände bilden, können nur dann in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.