Erwägungsgrund 4 32009R0452
Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 am 1. Juli 2009 gestrichen. Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sollte daher zum selben Zeitpunkt aufgehoben werden. In Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist jedoch vorgesehen, dass die Übernahme der Butter vom 20. Tag des Monats an, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen Kalendermonat vorausgeht, bis zum 10. Tag des Monats, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen Kalendermonat folgt, durchgeführt werden kann. Damit die Marktteilnehmer bis einschließlich Juni 2009 geltende Berechtigungsscheine voll nutzen können, sollte Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 für diese Berechtigungsscheine weiter gelten.