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Die Gefahr der Verwechslung einer Medaille oder eines Münzstücks, die die Aufschrift „Euro“ bzw. „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen tragen, mit einer gesetzlichen Euro-Münze ist größer, wenn diese Medaille oder dieses Münzstück auch einen Nennwert trägt. In diesen Fällen sollte daher der Hinweis „Kein gesetzliches Zahlungsmittel“ auf der Vorder- oder Rückseite der betreffenden Medaille oder des betreffenden Münzstücks eingeprägt sein.
Die Kommission kann die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder die Verwendung des Euro-Zeichens auf der Vorder- oder Rückseite einer Medaille oder eines…
Die Öffentlichkeit könnte zu dem Glauben veranlasst werden, dass einige Medaillen oder Münzstücke gesetzliche Zahlungsmittel sind, und zwar nicht nur, wenn sie…
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Freistellung durch Genehmigung Die Kommission kann die Aufschrift ‚Euro‘ oder ‚Euro Cent‘ oder die Verwendung des…
Durch Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“, das Euro-Zeichen oder ein der gemeinsamen oder einer der nationalen Seiten ähnliches…
Es besteht zunehmend die Gefahr, dass Medaillen und Münzstücke, die in Größe und Metalleigenschaften den Euro-Münzen ähneln, widerrechtlich anstelle von…
Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen tragen, aber keinen Nennwert tragen, sind von diesem Verbot…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.