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Bei den Finanzderivaten nach der Definition des ESVG 95 gibt es keinen Nominalwert, der mit dem der anderen Schuldtitel identisch ist. Daher ist es erforderlich, dass Finanzderivate nicht in die Verbindlichkeiten einbezogen werden, aus denen sich der öffentliche Schuldenstand im Sinne des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ergibt. Bei Verbindlichkeiten mit Vereinbarungen über den Wechselkurs sollte dieser Wechselkurs bei der Umrechnung in die Landeswährung berücksichtigt werden.
Abweichend von Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie zum…
Absatz 6 Satz 1 erfasst keine Schuldtitel, für die vereinbart ist, Die Höhe des Rückzahlungsbetrages oder des Zinszahlungsbetrages gilt nicht bereits deshalb…
„Der öffentliche Schuldenstand“ ist der Nominalwert aller am Jahresende ausstehenden Bruttoverbindlichkeiten des „Sektors Staat“ (S.13), mit Ausnahme derjenigen…
Im ESVG 95 ist eine angemessene und detaillierte Definition des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen enthalten, die für die Berechnung des Verhältnisses des…
Die Definition des Schuldenstands im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sollte unter Verwendung der Schlüsselnummern des ESVG 95…
(1) OECD-Referenzdefinition des Begriffs „ausländische Direktinvestitionen“, 3. Auflage. 5.133. Transaktionen mit ausländischen Direktinvestitionen werden unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.