Art. 8 32009R0487
Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 wird aufgehoben.Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 wird aufgehoben.Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.