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Es sollte präzisiert werden, dass die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommenen Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmten Quecksilber enthaltenden Messinstrumenten nicht für Geräte gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschränkung bereits in der Gemeinschaft in Gebrauch waren.
entgegen Nummer 18a der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 5 oder Absatz 7 der zugehörigen Spalte 2 dort genanntes Quecksilber oder ein dort…
Es sollte klargestellt werden, dass die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltene Beschränkung für Perfluoroctansulfonate nicht für Produkte…
Die Richtlinie 2007/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des…
Es sollte präzisiert werden, dass bei Stoffen, die aufgrund von im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG erlassenen Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG)…
Da Quecksilber in Batterien in der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie…
Bestimmte Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten geändert werden, damit die Definitionen von „Verwendung“ und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.