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Wirtschaftsteilnehmer dürfen mit Quecksilber versetzte Produkte, die nicht vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden, (im Folgenden „neue mit Quecksilber versetzte Produkte“) weder herstellen noch in Verkehr bringen, sofern dies nicht im Wege eines Beschlusses zugelassen wurde, der gemäß Absatz 6 dieses Artikels erlassen wurde, oder es ihnen nicht im Einklang mit der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gestattet ist. Der erste Unterabsatz gilt nicht für Folgendes:
Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial für militärische Zwecke;
Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;
technische Verbesserungen oder die Neugestaltung von mit Quecksilber versetzten Produkten, die vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden, sofern die Verbesserungen oder die Neugestaltung dazu führen, dass in den Produkten weniger Quecksilber verwendet wird.
Wirtschaftsteilnehmer dürfen Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, und die vor dem 1. Januar 2018 nicht verwendet wurden, (im Folgenden „neue Herstellungsprozesse“) nicht anwenden, sofern dies nicht im Wege eines Beschlusses zugelassen wurde, der gemäß Absatz 6 erlassen wurde. Der erste Unterabsatz dieses Absatzes gilt nicht für Prozesse, bei denen nicht unter das Verbot in Absatz 1 fallende, mit Quecksilber versetzte Produkte hergestellt oder verwendet werden.
Falls ein Wirtschaftsteilnehmer beabsichtigt, einen Beschluss gemäß Absatz 6 dieses Artikels zu beantragen, um ein neues mit Quecksilber versetztes Produkt herzustellen oder in Verkehr zu bringen oder einen neuen Herstellungsprozess zu verwenden, durch das bzw. den erhebliche Vorteile für Umwelt und Gesundheit erzielt würden, und mit dem keine erheblichen Risiken für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen verbunden sind und für das bzw. den keine technisch praktikablen, quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, unterrichtet dieser Wirtschaftsteilnehmer die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats. Diese Mitteilung enthält die folgenden Informationen:
eine technische Beschreibung des jeweiligen Produkts oder Prozesses;
eine Bewertung von dessen Vorteilen und Risiken für Umwelt und Gesundheit;
Nachweise dafür, dass keine technisch praktikablen, quecksilberfreien Alternativen verfügbar sind, durch die erhebliche Vorteile für Umwelt und Gesundheit erzielt würden;
eine ausführliche Erläuterung der Art und Weise, in der der Prozess zu betreiben oder das Produkt herzustellen, zu verwenden und nach der Verwendung als Abfall zu beseitigen ist, damit die Umwelt und die Gesundheit des Menschen wirksam geschützt werden.
Ist der jeweilige Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner Bewertung der in der Mitteilung des Wirtschaftsteilnehmers bereitgestellten Informationen der Ansicht, dass die Kriterien gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 erfüllt sind, übermittelt er der Kommission diese Mitteilung. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über Fälle, in denen er der Ansicht ist, die Kriterien gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 seien nicht erfüllt gewesen.
Übermittelt ein Mitgliedstaat eine Mitteilung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels, stellt die Kommission dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss diese Mitteilung unverzüglich zur Verfügung.
Die Kommission prüft die eingegangene Mitteilung und bewertet, ob nachgewiesen wurde, dass durch das neue mit Quecksilber versetzte Produkt oder den neuen Herstellungsprozess erhebliche Vorteile für Umwelt oder Gesundheit erzielt würden und mit ihnen keine erheblichen Risiken für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen verbunden sind, und keine technisch praktikablen, quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, die solche Vorteile erbringen würden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Bewertung. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse, in denen bestimmt wird, ob das jeweilige neue mit Quecksilber versetzte Produkt oder der jeweilige neue Herstellungsprozess zulässig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bis zum 30. Juni 2018 macht die Kommission im Internet ein Verzeichnis der unter Verwendung von Quecksilber bzw. Quecksilberverbindungen betriebenen Herstellungsprozesse, die vor dem 1. Januar 2018 angewandt wurden, und der mit Quecksilber versetzten Produkte, die vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden, sowie aller geltenden Vermarktungsbeschränkungen öffentlich zugänglich.
Die Herstellung und das Inverkehrbringen neuer, mit Quecksilber versetzter Produkte und die Verwendung neuer Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder…
Unbeschadet strengerer, in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegter Anforderungen sind die Ausfuhr und Einfuhr der in Anhang II…
Die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung einer Reihe von mit Quecksilber versetzten Produkten, auf die in der Union und weltweit ein beträchtlicher Anteil der…
In dieser Verordnung sind Maßnahmen und Bedingungen festgelegt, die die Verwendung und Lagerung von sowie den Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen…
Die Einfuhr von Quecksilber und den in Anhang I aufgeführten Quecksilbergemischen einschließlich Quecksilberabfällen aus den großen Quellen gemäß Artikel 11…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.