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Da die Bestimmungen von Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und insbesondere ihr Anhang XVII ab 1. Juni 2009 unmittelbar gelten, sollten die Beschränkungen präzise formuliert sein, damit die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sie korrekt anwenden können. Aus diesem Grund sollte der Wortlaut der Beschränkungen überarbeitet werden. Die Terminologie der einzelnen Einträge sollte vereinheitlicht und an die Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angeglichen werden.
Änderungen von Beschränkungen nach der Richtlinie 76/769/EWG nach dem 1. Juni 2007 werden mit Wirkung vom 1. Juni 2009 in Anhang XVII aufgenommen.
Diese Verordnung sollte dringend in Kraft treten, damit diese Beschränkungen möglichst rasch in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen…
Bestimmte Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten geändert werden, damit die Definitionen von „Verwendung“ und…
Gemäß Artikel 137 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind nach dem 1. Juni 2007 Änderungen von Beschränkungen nach der Richtlinie 76/769/EWG mit Wirkung…
Daher sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert und an die Einstufungskriterien und die anderen einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG)…
Viele der den Unternehmen durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auferlegten Verpflichtungen gelangen erst durch eine Einstufung zur Geltung; die vorliegende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.