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Die bestehenden Beschränkungen für die Stoffe 2-Naphthylamin, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl, 4-Aminobiphenyl sind nicht eindeutig, weil nicht klar ist, ob sich das Verbot lediglich auf die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bezieht oder auch auf die Lieferung an gewerbliche Anwender erstreckt. Dies ist zu präzisieren. Da durch die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit die Herstellung, Verarbeitung und Verwendung dieser Stoffe bei der Arbeit verboten ist, sollten die Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf diese Stoffe mit der Richtlinie 98/24/EG in Einklang stehen.
Zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer Gesundheitsgefährdung durch bestimmte chemische Arbeitsstoffe und/oder Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen sind die…
Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich insbesondere aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der…
Die Herstellung und Verarbeitung der nachstehend genannten chemischen Arbeitsstoffe, ihre Verwendung bei der Arbeit sowie die entsprechenden Tätigkeiten sind…
In den Einträgen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Stoffe Diphenylether-Pentabromderivate und Diphenylether-Octabromderivate sollte…
Soweit für die Handhabung und Anwendung von Pestiziden Mindestanforderungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Risiken…
Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie die Entscheidungen 2002/928/EG der Kommission vom 26. November 2002 über die Nichtaufnahme von Benomyl in Anhang I der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.