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Die Stoffe Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan unterliegen nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen , strengen Beschränkungen. In der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird für Tetrachlorkohlenstoff ein Verbot mit Ausnahmen und für 1,1,1-Trichlorethan ein vollständiges Verbot verhängt. Beschränkungen für Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan sind daher in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überflüssig und sollten deshalb gestrichen werden.
Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich insbesondere aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der…
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission vom 4. November 2005 über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die…
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des…
In den Einträgen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Stoffe Diphenylether-Pentabromderivate und Diphenylether-Octabromderivate sollte…
Gemäß Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.