Verordnung (EG) Nr. 573/2009 der Kommission vom 29. Juni 2009 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Aufhebung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem ausführenden Hersteller in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 3 32009R0573
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