Erwägungsgrund 1 32009R0647
Der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „Brněnské pivo“ bzw. „Starobrněnské pivo“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 derselben Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.