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Um sicherzustellen, dass ein ausgehandeltes Abkommen die Durchführung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen gegenüber Drittstaaten nicht behindert, sollte das Abkommen entweder dessen teilweise oder vollständige Kündigung für den Fall des Abschlusses eines späteren Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und demselben Drittstaat andererseits über denselben Gegenstand vorsehen oder ein unmittelbares Ersetzen der entsprechenden Vorschriften des Abkommens durch Vorschriften eines späteren Abkommens.
Um sicherzustellen, dass ein ausgehandeltes Abkommen die Durchführung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und…
Das geplante Abkommen muss eine Bestimmung enthalten, die Folgendes vorsieht: a) entweder die vollständige oder teilweise Kündigung des Abkommens im Falle des…
Das geplante Abkommen muss eine Bestimmung enthalten, die Folgendes vorsieht: a) entweder die vollständige oder teilweise Kündigung des Abkommens im Falle des…
Traditionell wurden Fragen der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten in Zivilsachen bisher in Abkommen zwischen diesen Parteien…
Traditionell wurden Fragen der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten in Zivilsachen bisher in Abkommen zwischen diesen Parteien…
Bezüglich Abkommen mit Drittstaaten über spezifische zivilrechtliche Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sollte ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.