Erwägungsgrund 1 32009R0664
Titel IV des Dritten Teils des Vertrags bildet die Rechtsgrundlage für die Annahme von Rechtsakten der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.
Titel IV des Dritten Teils des Vertrags bildet die Rechtsgrundlage für die Annahme von Rechtsakten der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.