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Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, ist in Anbetracht dessen, dass sie im Rahmen der Tabellensätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission eine riesige Menge an Informationen übermitteln und dass ihre Rechtsvorschriften häufig in elektronischer Form verfügbar sind, vorzusehen, dass die in Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung vorgesehene Mitteilung ihrer Rechtsvorschriften zu dem Entwurf des Stützungsprogramms an die Kommission dadurch erfolgen kann, dass mitgeteilt wird, auf welcher Website die betreffenden Rechtsvorschriften abgerufen werden können.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Angaben zu den Behörden oder Organisationen, die im Sinne des Absatzes 1 Hilfestellung geben können, bei allen…
Eine Liste statistischer Angaben, die zur Bewertung dieser Verordnung benötigt werden, wird nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Die…
Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorgesehen werden, der Kommission die Namen und…
Zur Überwachung der Durchführung von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Marktes benötigt die Kommission geeignete…
Um den Bürgern, die sich informieren wollen oder Anträge an die Träger in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat stellen, den Gebrauch der Verordnung (EG) Nr. 883/2004…
Nach Möglichkeit sollten Informationen, die die Kommission bereits im Rahmen des bestehenden Unionsrechts oder freiwilliger Vereinbarungen, — wie zum Beispiel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.