Art. 3 32009R0703
Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 112/2009 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China werden in Höhe des gemäß Artikel 1 eingeführten endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzollsätze übersteigen, werden freigegeben. Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 112/2009 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Republik Moldau werden freigegeben.