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Um die Genauigkeit der Aggregate für Einkommen und Leistungsbilanz auf Gemeinschaftsebene zu verbessern und die Konsistenz zwischen dem Aggregationsverfahren für Erträge aus Wertpapieranlagen (Leistungsbilanz) und Ströme von Wertpapieranlagen (Kapitalbilanz) sowie die Konsistenz zwischen den Berechnungen der Europäischen Kommission (Eurostat) und denen der Europäischen Zentralbank (EZB) zu gewährleisten, müssen die Datenanforderungen in Tabelle 1 „Euroindikatoren der Zahlungsbilanz“ und Tabelle 2 „Vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 geändert werden.
Aufgrund der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen im Bereich der Zahlungsbilanz müssen die Datenanforderungen regelmäßig aktualisiert und die in der…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird wie folgt geändert: 1. In Tabelle 2 „Vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken“, Abschnitt III „Kapitalbilanz“…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 ist ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Zahlungsbilanz,…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 ist ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Zahlungsbilanz,…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung der gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.