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Um den Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber zu reduzieren, sieht die Richtlinie 2003/87/EG vor, dass für jeden Luftfahrzeugbetreiber jeweils nur ein Mitgliedstaat zuständig ist. Artikel 18a Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG regeln die Zuordnung der einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zu ihrem Verwaltungsmitgliedstaat. Die Liste der Luftfahrzeugbetreiber und ihrer Verwaltungsmitgliedstaaten („die Liste“) soll gewährleisten, dass jedem Luftfahrzeugbetreiber klar ist, welchem Mitgliedstaat er untersteht, und dass den Mitgliedstaaten klar ist, für welche Luftfahrzeugbetreiber sie zuständig sind.
der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009…
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 aufgestellte Liste der Luftfahrzeugbetreiber soll den Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringern,…
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Luftfahrzeugbetreiber sollte für jeden Luftfahrzeugbetreiber jeweils nur ein Mitgliedstaat zuständig sein. Die…
‚Verwaltungsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, der für die Verwaltung des Gemeinschaftssystems in Bezug auf einen Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 18a…
Die Vorschriften der Richtlinie 2003/87/EG gelten für Luftfahrzeugbetreiber im Sinne von Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie. Ihre Einbeziehung in das…
Die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.