Erwägungsgrund 4 32009R0754
Da sich die Aufwandsregelung und die Einhaltung der Aufwandsbegrenzungen durch die Mitgliedstaaten auf die Fangsaison vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 gründen und die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 erst kurz vor Beginn der Saison erlassen wurde, empfiehlt es sich, dass diese Ausnahmen für die gesamte Fangsaison und somit mit Wirkung vom 1. Februar 2009 gelten.