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Die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen wie etwa Tierarzneimitteln wirkt sich auf die Bedingungen für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse aus. Einzelfuttermittel werden in erster Linie verwendet, um den Bedarf der Tiere beispielsweise an Energie, Nährstoffen, Mineralstoffen oder Ballaststoffen zu decken. Sie sind normalerweise chemisch nicht genauer definiert, außer was ihre grundlegenden Nährstoffbestandteile anbelangt. Durch wissenschaftliche Bewertung begründbare Wirkungen, die ausschließlich bei Futtermittelzusatzstoffen oder Tierarzneimitteln gegeben sind, sollten aus den objektiven Verwendungszwecken von Einzelfuttermitteln ausgeschlossen werden. Es ist daher zweckmäßig, unverbindliche Leitlinien zur Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von Erzeugnissen auszuarbeiten. In hinreichend begründeten Fällen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, klarzustellen, ob ein bestimmtes Erzeugnis ein Futtermittel im Sinne der vorliegenden Verordnung ist.
Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Verfahren Leitlinien zur Klärung der Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln,…
Bei bestimmten Stoffen, Mikroorganismen oder Zubereitungen („Erzeugnisse“) ist nicht sicher, ob sie Futtermittelzusatzstoffe sind. Diese Unsicherheit betrifft…
„Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ Futtermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, welche(s) es…
Futtermittel können die Form von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen oder Fütterungsarzneimitteln annehmen. Die…
Zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung solcher Erzeugnisse, zur Erleichterung der Arbeit der nationalen zuständigen Kontrollbehörden und zur…
Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) „Futtermittel“: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.