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Es hat sich herausgestellt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/74/EWG, durchgeführt durch die Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke , gut funktionieren. Das auf diese Weise erstellte Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln sollte daher weiterhin gelten, und die vorliegende Verordnung sollte Bestimmungen über seine Aktualisierung enthalten. Insbesondere sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Wirksamkeit und Sicherheit solcher Futtermittel konsultiert werden, wenn es aufgrund wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse Grund zu der Annahme gibt, dass die Verwendung des betreffenden Futtermittels den besonderen Ernährungszweck nicht erfüllt oder sich nachteilig auf die Gesundheit von Tier oder Mensch oder auf die Umwelt oder den Tierschutz auswirken kann.
bestimmt sind für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und…
Das Verfahren zur Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke kann durch Übermittlung eines Antrags einer in der Gemeinschaft…
Bei bestimmten Stoffen, Mikroorganismen oder Zubereitungen („Erzeugnisse“) ist nicht sicher, ob sie Futtermittelzusatzstoffe sind. Diese Unsicherheit betrifft…
In die Gemeinschaft eingeführte Futtermittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und den Einfuhrbedingungen der Verordnung…
Im Interesse der Einheitlichkeit der EU-Rechtsvorschriften sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli…
Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung enthält spezifische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.