Erwägungsgrund 10 32009R0767
Zum Management von Futtermittelsicherheitsrisiken sollte das Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen zum Zweck der Tierernährung derzeit gemäß der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission verboten ist, zusammen mit einem Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen zum Zweck der Tierernährung eingeschränkt ist, in einen Anhang zu der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden. Die Tatsache, dass dieser Anhang vorhanden ist, sollte jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass alle dort nicht aufgeführten Erzeugnisse automatisch als sicher gelten können.