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Die Kommission hat die zur Durchführung von Absatz 2 der genannten Artikel erforderlichen Bestimmungen festzulegen.
Die Kommission ist ermächtigt, nach dem Verfahren des Absatzes 2 Folgendes festzulegen:
Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 und des vorliegenden Artikels erforderlichen Berechnungen vor.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Die zur Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen werden von der Kommission nach den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Die Kommission legt die genauen Verfahren und Anforderungen zur Durchführung der Absätze 1 und 2 fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.