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Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 legt die Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen fest.
Gemäß Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission das geeignete Format festlegen, in dem die Ergebnisse durch die…
Zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten ebenfalls von der Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG…
Nach Artikel 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 kann die Kommission die Spezifikationen in den Anhängen anpassen.
In der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.