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Für die Stoffe, deren Einstufung in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit der vorliegenden Verordnung geändert wird, oder die neu eingestuft werden, sollte die Verpflichtung zur Einstufung von Stoffen in Übereinstimmung mit den harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, geändert durch die vorliegende Verordnung, mit dem Datum gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zusammenfallen und daher sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Dezember 2010 gelten.
Nach Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung…
Lieferanten sollten die Möglichkeit haben, die harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, geändert durch die…
3. Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI der Verordnung EG (Nr.) 1272/2008 können ab dem 1. Dezember 2010…
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von…
Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält zwei Listen der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Tabelle 3.1 enthält…
Es sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.