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Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass seine zentralen Behörden über die von anderen Mitgliedstaaten an Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten oder an bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen dieser Staaten erteilten Visa unterrichtet werden; das gilt nicht im Falle von Visa für den Flughafentransit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung bzw. die Rücknahme des Verlangens einer solchen Unterrichtung spätestens 25 Kalendertage vor deren Anwendbarkeit mit. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch in dem betreffenden Konsularbezirk im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.
Der betroffene Mitgliedstaat macht dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission binnen 30 Tagen nach Anwendung der Visumpflicht durch das Drittland…
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass ihn ein anderer Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 22 und 31 konsultiert bzw. unterrichtet.
Nach Artikel 31 des Visakodex kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass seine zentralen Behörden über die von den Konsulaten anderer Mitgliedstaaten an…
Um die Transparenz der Visabestimmungen und die Unterrichtung der beteiligten Personen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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