Art. 53 32009R0810
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 8;
die Drittstaaten, bei deren Staatsangehörigen einzelne Mitgliedstaaten nach Artikel 3 den Besitz eines Visums für den Flughafentransit zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen verlangen;
gegebenenfalls das nationale Formular zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder privaten Unterkunft nach Artikel 14 Absatz 4;
die Liste der Drittstaaten, bei denen eine vorherige Konsultation nach Artikel 22 Absatz 1 erforderlich ist;
die Liste der Drittstaaten, bei denen eine Unterrichtung nach Artikel 31 Absatz 1 erforderlich ist;
die zusätzlichen Einträge der Mitgliedstaaten im Feld Anmerkungen auf der Visummarke gemäß Artikel 27 Absatz 2;
die für die Visumverlängerung gemäß Artikel 33 Absatz 5 zuständigen Behörden;
die nach Artikel 40 gewählten Formen der Zusammenarbeit;
die gemäß Artikel 46 und Anhang XII erhobenen Statistiken.
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen auf elektronischem Wege in regelmäßig aktualisierter Form zur Verfügung.