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Zur Vereinfachung des Verfahrens sollten mehrere Formen der Zusammenarbeit wie eine Vertretung in beschränktem Umfang, eine gemeinsame Unterbringung, gemeinsame Antragsbearbeitungsstellen, die Inanspruchnahme von Honorarkonsuln und eine Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern unter besonderer Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG erwogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen die von ihnen in den einzelnen Drittländern zu verwendende Organisationsstruktur wählen.
Im Falle der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern sowie der Inanspruchnahme von…
Ein Mitgliedstaat kann gemäß Artikel 43 auch mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenarbeiten.
Beschließt das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats eine Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 oder mit akkreditierten…
Es muss geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entgegennahme der Anträge mit einem…
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Vereinfachung der Verfahren und Formalitäten erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit und…
Ein Mitgliedstaat sollte mit einem externen Dienstleistungserbringer auf der Grundlage eines Vertrags zusammenarbeiten, der Bestimmungen über die genauen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.