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Es muss geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entgegennahme der Anträge mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenzuarbeiten. Ein solcher Beschluss kann gefasst werden, wenn sich aufgrund besonderer Umstände oder der Gegebenheiten vor Ort eine Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten in Form einer Vertretung, einer Vertretung in beschränktem Umfang, einer gemeinsamen Unterbringung oder einer gemeinsamen Antragbearbeitungsstelle für den betreffenden Mitgliedstaat als nicht geeignet erweist. Solche Regelungen sollten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die Visumerteilung und unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG festgelegt werden. Darüber hinaus sollte bei der Einrichtung und Durchführung solcher Regelungen darauf geachtet werden, dass Möglichkeiten zum „Visa-Shopping“ unterbunden werden.
Zur Vereinfachung des Verfahrens sollten mehrere Formen der Zusammenarbeit wie eine Vertretung in beschränktem Umfang, eine gemeinsame Unterbringung, gemeinsame…
Das VIS sollte den Zweck verfolgen, die Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik, die konsularische Zusammenarbeit und die Konsultation zwischen zentralen…
Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenzuarbeiten, so sollte er weiterhin sämtlichen Antragstellern den…
Ein Mitgliedstaat sollte mit einem externen Dienstleistungserbringer auf der Grundlage eines Vertrags zusammenarbeiten, der Bestimmungen über die genauen…
Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ist für die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik und eine angemessene Bewertung der Migrations- und/oder…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass der Öffentlichkeit eine Dienstleistung von hoher Qualität unter Beachtung bewährter Verwaltungsverfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.