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Anträge auf Festsetzung von Einfuhrtoleranzen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden für die Verwendung von Azoxystrobin bei Passionsfrüchten, von Cyprodinil und Fludioxonil bei Wurzeln von Kräutern für Kräutertees und Gewürzen, von Fluroxypyr bei Tee und Kaffeebohnen, von Kaliumtriiodid bei Bananen, Melonen und Trauben sowie von Thiram bei Bananen gestellt.
Bezüglich Abamectin wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Aprikosen/Marillen und Pfirsichen gestellt. Bezüglich Acetamiprid wurde ein solcher Antrag…
Für Azoxystrobin und Fludioxonil wurden in Anhang II bzw. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Azoxystrobin wurde…
Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden bezüglich Flufenoxuron für die Anwendung bei Tee, Fluopicolid für die Anwendung bei…
Bezüglich Acequinol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Orangen, Mandarinen, Pfirsichen, Trauben, Tomaten und Auberginen/Melanzani gestellt.…
Bezüglich Mancozeb (Dithiocarbamate) wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Knoblauch gestellt. Bezüglich Indoxacarb wurde ein solcher Antrag für die…
Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für die Anwendung von Tebuconazol bei Passionsfrüchten gestellt. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.