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Die Beauftragung eines Prüfungsamts oder einer Einrichtung ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Amt und dem Prüfungsamt oder der Einrichtung, in der die Einzelheiten der technischen Prüfung von Pflanzensorten bestimmter Gattungen und Arten durch das Prüfungsamt oder die Einrichtung sowie der Zahlung der in Artikel 58 der Grundverordnung genannten Gebühr durch das Amt festgelegt sind. Handelt es sich um eine Dienststelle nach Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, so erlässt das Amt eine entsprechende Verfahrensordnung.
Die schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 verleiht den Handlungen, die Mitglieder des Prüfungsamts nach Maßgabe dieser Vereinbarung nach deren Unterzeichnung vornehmen oder vornehmen sollen, gegenüber Dritten die Wirkung von Handlungen des Amtes.
Beabsichtigt das Prüfungsamt, die Dienste anderer fachlich geeigneter Stellen nach Artikel 56 Absatz 3 der Grundverordnung in Anspruch zu nehmen, so sind diese Stellen bereits in der schriftlichen Vereinbarung namentlich zu bezeichnen. Artikel 81 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 13 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für das beteiligte Personal, das sich schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten muss.
Das Amt zahlt dem Prüfungsamt für die Durchführung der technischen Prüfung eine Gebühr, die sämtliche Auslagen des Prüfungsamts deckt. Der Verwaltungsrat legt einheitliche Methoden zur Berechnung der Kosten und einheitliche Kostenelemente fest, die für alle beauftragten Prüfungsämter gelten.
Ein Prüfungsamt legt dem Amt auf Nachfrage in regelmäßigen Abständen eine Aufschlüsselung der Kosten der vorgenommenen technischen Prüfungen und der Unterhaltung der erforderlichen Vergleichssammlungen vor. Unter den in Absatz 3 genannten Umständen legt das Prüfungsamt dem Amt einen gesonderten Bericht über die Prüfung der Stellen vor. Unter den in Absatz 3 genannten Umständen berücksichtigt das Prüfungsamt die einer solchen Stelle entstandenen Kosten. Das Amt legt das Format der Kostenaufschlüsselung fest. Wenn nach zwei Aufforderungen durch das Amt das Prüfungsamt dem Amt die Kostenaufschlüsselung nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorlegt, kann die Gebühr gemäß Absatz 4 um 20 % gesenkt werden.
Wird einem Prüfungsamt oder einer Einrichtung die Beauftragung entzogen oder wird sie abgeändert, so wird der Entzug bzw. die Änderung erst an dem Tag wirksam, an dem der Widerruf der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 1 wirksam wird. TITEL II VERFAHREN VOR DEM AMT KAPITEL I Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz Abschnitt 1 Der Antrag
gestattet sie Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung.
Die mit Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines…
Steht ein Prüfungsamt nicht zur Verfügung, so kann das Amt mit Zustimmung des Verwaltungsrats andere geeignete Einrichtungen mit der Prüfung beauftragen oder…
Beabsichtigt das Amt, nach Artikel 55 Absatz 2 der Grundverordnung eine Einrichtung mit der technischen Prüfung von Sorten zu beauftragen (im Folgenden die…
Die Prüfungsämter führen die ihnen vom Bundesrechnungshof zugewiesenen Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für ihn geltenden Bestimmungen nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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