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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I 1. Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige für Reise- und Aufenthaltskosten nach Artikel 62 Absatz 2 ist wie folgt zu berechnen: 1.1. Reisekosten Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort oder dem Geschäftsort und dem Ort der mündlichen Verhandlung oder der Beweisaufnahme a) in Höhe des Eisenbahnfahrpreises 1. Klasse einschließlich der übrigen Beförderungszuschläge, falls die Gesamtentfernung bis 800 Eisenbahnkilometer einschließlich beträgt; b) in Höhe des Flugpreises der Touristenklasse, falls die Gesamtentfernung mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder der Seeweg benutzt werden muss. 1.2. Aufenthaltskosten in Höhe der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Tagegelder für Beamte. 1.3. Wird ein Zeuge oder Sachverständiger zu einem Verfahren vor dem Amt geladen, so erhält er mit der Ladung einen Reiseauftrag, aus dem die zahlbaren Beträge nach Ziffern 1.1 und 1.2 hervorgehen, zusammen mit einem Vordruck, mit dem ein Vorschuss auf die Auslagen beantragt werden kann. Bevor ein Vorschuss an einen Zeugen oder Sachverständigen ausgezahlt werden kann, muss dessen Berechtigung von dem Mitglied des Amts, das die Beweisaufnahme angeordnet hat, oder bei Beschwerdeverfahren vom Vorsitzenden der zuständigen Beschwerdekammer bestätigt werden. Das Antragsformular muss deshalb zur Bestätigung an das Amt zurückgeschickt werden. 2. Die den Zeugen für Verdienstausfall zu zahlende Entschädigung nach Artikel 62 Absatz 3 wird wie folgt berechnet: 2.1. Wird einem Zeugen eine Abwesenheit für insgesamt zwölf Stunden oder weniger auferlegt, so beläuft sich die Entschädigung für Verdienstausfall auf 1/60 des monatlichen Grundgehalts eines Bediensteten des Amts der niedrigsten Besoldungsstufe der Besoldungsgruppe AD 12. 2.2. Wird einem Zeugen eine Abwesenheit für insgesamt mehr als zwölf Stunden auferlegt, so hat der Zeuge Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe von 1/60 des in Ziffer 2.1 genannten Grundgehalts für jeden weiteren angefangenen Zwölf-Stunden-Zeitraum. 3. Die einem Sachverständigen nach Artikel 62 Absatz 3 zu zahlende Vergütung wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des von dem betreffenden Sachverständigen vorgeschlagenen Betrags festgesetzt. Die Verfahrensbeteiligten können vom Amt aufgefordert werden, zu dem vorgeschlagenen Betrag Stellung zu nehmen. Die Vergütung kann dem Sachverständigen erst dann ausgezahlt werden, wenn er nachweist, dass er keinem Prüfungsamt und keiner fachlich geeigneten Stelle angehört. 4. Die Entschädigung für Verdienstausfall bzw. die Vergütung für Sachverständige nach den Ziffern 2 und 3 wird erst dann ausgezahlt, wenn das Mitglied des Amts, das die Beweisaufnahme angeordnet hat, oder bei Beschwerdeverfahren der Vorsitzende der zuständigen Beschwerdekammer den Anspruch des Zeugen oder Sachverständigen bestätigt hat. 5. Die Vergütung eines Bevollmächtigten, Beistands oder Rechtsanwalts, der einen Verfahrensbeteiligten vertritt, wird nach Artikel 76 Absätze 3 und 4 Buchstabe c von dem anderen Verfahrensbeteiligten auf der Grundlage folgender Höchstsätze getragen: a) für Beschwerdeverfahren außer für Beweisaufnahmen in Form einer Zeugenvernehmung, Begutachtung durch Sachverständige oder einer Einnahme des Augenscheins: 550 EUR; b) für Beweisaufnahmen in Beschwerdeverfahren in Form einer Zeugenvernehmung, Begutachtung durch Sachverständige oder Einnahme des Augenscheins: 400 EUR; c) für Verfahren zur Nichtigerklärung oder Aufhebung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes: 450 EUR. ANHANG II Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen Verordnung (EG) Nr. 1239/95 (ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 37) Verordnung (EG) Nr. 448/96 (ABl. L 62 vom 13.3.1996, S. 3) Verordnung (EG) Nr. 2181/2002 (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 14) Verordnung (EG) Nr. 1002/2005 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 7) Verordnung (EG) Nr. 355/2008 (ABl. L 110 vom 22.4.2008, S. 3) ANHANG III Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 1239/95 Diese Verordnung Artikel 1 bis 14 Artikel 1 bis 14 Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 15 Absatz 4 — Artikel 15 Absätze 5 und 6 Artikel 15 Absätze 5 und 6 Artikel 16 bis 26 Artikel 16 bis 26 Artikel 27 Absatz 1 erster bis vierter Spiegelstrich Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis d Artikel 27 Absätze 2 und 3 Artikel 27 Absätze 2 und 3 Artikel 27 Absatz 4 erster bis vierter Spiegelstrich Artikel 27 Absatz 4 Buchstaben a bis d Artikel 28 bis 40 Artikel 28 bis 40 Artikel 41 Satz 1 Artikel 41 Absatz 1 Artikel 41 Absätze 1 bis 4 Artikel 41 Absätze 2 bis 5 Artikel 42 bis 64 Artikel 42 bis 64 Artikel 65 Absätze 2 bis 5 Artikel 65 Absätze 1 bis 4 Artikel 66 bis 92 Artikel 66 bis 92 Artikel 93 Absatz 1 Artikel 15 Absatz 4 Artikel 93 Absätze 2 und 3 — Artikel 94 — — Artikel 93 Artikel 95 Artikel 94 Anhang Anhang I — Anhänge II und III
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