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Zustellungen an Empfänger, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine Niederlassung in der Gemeinschaft haben und keinen Verfahrensvertreter nach Artikel 82 der Grundverordnung bestellt haben, werden dadurch bewirkt, dass die zuzustellenden Schriftstücke als gewöhnlicher Brief unter der dem Amt bekannten letzten Anschrift des Empfängers zur Post gegeben werden. Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt.
Bei der Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn der Empfänger hat den Brief nicht oder an einem späteren Tag erhalten. Im Zweifel hat das Amt den Zugang des eingeschriebenen Briefs und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.
Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Briefs oder die Empfangsbestätigung verweigert.
Soweit die Zustellung durch die Post durch die Absätze 1, 2 und 3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgt.
Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.
Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das…
Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf…
Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt oder bei den zuständigen Behörden mit entsprechender schriftlicher Benachrichtigung im Briefkasten des Schuldners ,…
Hat der Empfänger das Schriftstück erhalten und kann das Amt die formgerechte Zustellung nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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