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Beim Verfahren vor dem Amt werden den Verfahrensbeteiligten Schriftstücke vom Amt entweder als digitales Schriftstück, als nicht beglaubigte Kopie, als Ausdruck oder als Originalschriftstück zugestellt. Schriftstücke, die von anderen Verfahrensbeteiligten stammen, können in Form nicht beglaubigter Kopien zugestellt werden.
Wurde von den Verfahrensbeteiligten ein Verfahrensvertreter bestellt, so erfolgt die Zustellung an den Verfahrensvertreter nach Maßgabe von Absatz 1.
Die Zustellung erfolgt auf einem oder mehreren der folgenden Wege: a) mit Hilfe elektronischer Mittel oder sonstiger technischer Mittel gemäß Artikel 64a; b) durch die Post nach Artikel 65; c) durch Übergabe im Amt nach Artikel 66; d) durch öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 67;
Zustellungsbedürftige Schriftstücke oder Kopien davon im Sinne von Artikel 79 der Grundverordnung werden auf elektronischem Wege entsprechend den Vorgaben des Präsidenten des Amtes oder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt.
Absatz 1 lässt jede andere Form der Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden…
Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Empfangsstelle bewirkt oder veranlasst, entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einem von der…
Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument Im Falle des Satzes…
Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.
Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.