Erwägungsgrund 1 32009R0098
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Aceite de La Alcarria“, die Anträge Italiens auf Eintragung der Bezeichnungen „Radicchio di Verona“ und „Zafferano di Sardegna“ und der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Huîtres Marennes Oléron“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.