Erwägungsgrund 21 32009R0987
Die in dem ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen bringen nicht mit sich, dass dieser Mitgliedstaat die Begründetheit der Forderung oder deren Grundlage anerkennt.
Die in dem ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen bringen nicht mit sich, dass dieser Mitgliedstaat die Begründetheit der Forderung oder deren Grundlage anerkennt.