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Bei einer Neuberechnung der Leistungen nach Artikel 48 Absätze 3 und 4, Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 59 Absatz 1 der Grundverordnung gilt Artikel 50 der Durchführungsverordnung entsprechend.
Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung informiert der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, unverzüglich die betreffende Person und unterrichtet jeden Träger, dem gegenüber die betreffende Person einen Anspruch hat.
Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Leistung nach ihrer Feststellung, so wird die Leistung in neuer…
Könnten nach Kapitel 1 bis 22 keine oder geringere Leistungen als vor Stellung des Neufeststellungsantrags beansprucht werden, werden mindestens die nach diesem…
Jedem Leistungsempfänger ist die Höhe der Leistung, die ihm vom Zeitpunkt der Anpassung auf Grund dieses Gesetzes an zusteht, schriftlich mitzuteilen.
Jedem Leistungsempfänger ist die Höhe der Leistung, die ihm vom Zeitpunkt der Anpassung auf Grund dieses Gesetzes an zusteht, schriftlich mitzuteilen.
Ist ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zuerkannt oder abgelehnt worden und haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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