Erwägungsgrund 1 32009R0991
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Schwäbische Maultaschen“ oder „Schwäbische Suppenmaultaschen“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.